KfW 458: Der Zuschuss für Ihre Wärmepumpe 2026

ℹ️ Stand: Oktober 2026. Förderbedingungen ändern sich derzeit häufig. Verbindlich sind die Angaben der KfW (kfw.de/458) und die Förderzusage. Wir sind keine Förderstelle.

Wer eine alte Öl- oder Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, erhält den wichtigsten Zuschuss vom Bund über die KfW – im Programm 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“. Seit 2024 läuft diese Förderung nicht mehr über das BAFA. Gefördert wird kein fester Betrag, sondern ein Prozentsatz der förderfähigen Kosten.

Die Fördersätze seit 21. Juli 2026

BausteinSatzWer bekommt ihn?
Grundförderung30 %Alle Antragsberechtigten – auch Vermieter und Eigentümergemeinschaften
Klimageschwindigkeitsbonus16 %Selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionierende Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung bzw. eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzen
Einkommensbonus10–40 %Selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem bis mittlerem zu versteuerndem Haushaltseinkommen
Obergrenze70 % (80 %)Insgesamt höchstens 70 %; 80 % bei einem Einkommen bis 30.000 € bzw. bis 40.000 € mit Kind

Förderfähige Kosten

Die Prozentsätze gelten für die förderfähigen Kosten – nicht für jeden ausgegebenen Euro. Die Höchstgrenzen pro Gebäude:

  • 28.000 € für die erste Wohneinheit (also auch für das Einfamilienhaus)
  • 15.000 € je weitere Wohneinheit von der zweiten bis zur sechsten
  • 8.000 € je Wohneinheit ab der siebten

Beim Einfamilienhaus liegt der maximale Zuschuss damit bei 80 % von 28.000 € = 22.400 €. Ohne Einkommensbonus sind es mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus 46 % von 28.000 € = 12.880 €. Zu den förderfähigen Kosten gehören neben dem Gerät auch Einbau und notwendige Umfeldmaßnahmen, etwa der Austausch von Heizkörpern oder die Entsorgung des alten Kessels.

Was sich ab Februar 2027 ändert

  • Klimageschwindigkeitsbonus: sinkt ab dem 01.02.2027 um 4 Prozentpunkte und danach jedes halbe Jahr weiter (jeweils 01.02. und 01.08.). Für Anträge ab dem 01.08.2028 entfällt er.
  • Höchstbetrag der ersten Wohneinheit: sinkt ab 01.02.2027 jedes halbe Jahr um 750 €.
  • Geplanter „Wertschöpfungsbonus“: Für Wärmepumpen aus der EU soll die Grundförderung bei 30 % bleiben, für andere Geräte könnte sie sinken. Die Details waren im Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht.

Wer ohnehin plant, die Heizung zu tauschen, sichert sich mit einem Antrag vor dem 01.02.2027 die höheren Sätze. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags, nicht der Einbau.

Die wichtigsten Voraussetzungen

  1. Antrag vor Vorhabenbeginn: Mit den Arbeiten darf noch nicht begonnen worden sein.
  2. Vertrag mit Förderklausel: Der Liefer- und Leistungsvertrag braucht eine aufschiebende oder auflösende Bedingung, die an die Förderzusage geknüpft ist. Ohne sie gilt schon die Unterschrift als „schädlicher Vorhabenbeginn“.
  3. Bestätigung zum Antrag (BzA): erstellt vom Fachbetrieb oder von einem Energieeffizienz-Experten aus der dena-Expertenliste.
  4. Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ – durch Sie als Eigentümer.

Wie der Antrag konkret abläuft, zeigen wir in der Anleitung Schritt für Schritt.

Kredit und Steuer als Ergänzung

Den Teil der Kosten, den der Zuschuss nicht deckt, kann der KfW-Ergänzungskredit (Programme 358 und 359) finanzieren. Er setzt eine Zusage für den Zuschuss 458 voraus. Alternativ zum Zuschuss können selbstnutzende Eigentümer die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen – beides zusammen für dieselbe Maßnahme geht nicht.

Förderung berechnen und Hilfe anfragen

Mit dem kostenlosen Förderrechner sehen Sie in einer Minute, mit welchem KfW-Zuschuss Sie rechnen können – und erhalten auf Wunsch Unterstützung durch einen Energieeffizienz-Experten.

Zum Förderrechner →